Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Befreiung gemäß Artikel 7 Buchstabe p) des LIRPF (Einkommensteuergesetz) setzt voraus, dass die Arbeiten physisch im Ausland für eine nicht ansässige Einheit oder eine Betriebsstätte ausgeführt werden. Das Bestimmungsland muss eine vergleichbare Steuer erheben und darf kein Steueroasenland sein, was durch ein Abkommen zum Informationsaustausch nachgewiesen wird. Die Berechnung des steuerfreien Teils erfolgt durch eine proportionale Aufteilung der Reisetage auf die Gesamtzahl der Tage des Kalenderjahres.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für die Befreiung, wie der Nichtansässigkeit der Einheit und der Beschaffenheit des Bestimmungslandes, konstant. Die Entwicklung konzentriert sich auf die technische Präzision der Berechnung, wobei Sachbezüge integriert und die Verwendung der Kalendertage für die proportionale Aufteilung definiert werden.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass für die Berechnung der proportionalen Aufteilung sowohl Geldleistungen als auch Sachbezüge einbezogen werden können.
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Legt fest, dass der Zeitraum für die Berechnung der Befreiung das Kalenderjahr ist, wobei die tatsächlichen Reisetage mit der Gesamtzahl der Tage desselben Jahres in Beziehung gesetzt werden.
Analyse auf Grundlage von 53 der 57 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 30. August 2026.