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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Befreiung bei Reinvestition: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 57 Auskünfte · 2025–2025

Geltende Auffassung

Die Befreiung setzt voraus, dass sowohl die veräußerte als auch die erworbene Immobilie als Hauptwohnsitz dienen. Die veräußerte Immobilie behält diesen Status bei, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt in den zwei Jahren vor dem Verkauf als Hauptwohnsitz diente. Damit eine Immobilie vor Erfüllung einer dreijährigen ununterbrochenen Wohndauer als Hauptwohnsitz gilt, müssen Umstände vorliegen, die einen Wohnsitzwechsel zwingend erforderlich machen; Gründe wie Bequemlichkeit oder Platzmangel sind ausgeschlossen.

Die Position der DGT ist hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen und der Wohnsitzqualität stabil. Die Rechtsprechung konzentrierte sich darauf, abzugrenzen, welche Fälle es erlauben, eine Immobilie vor Ablauf der drei Jahre als Hauptwohnsitz zu betrachten, wobei Gründe persönlicher Bequemlichkeit oder Platzmangel abgelehnt wurden.

Wendepunkte

  1. V1618-25

    Legt fest, dass die Berechnung der dreijährigen Wohndauer die volle Verfügungsgewalt über das Gebäude voraussetzt und Zeiträume vor dem Erwerb dieser Verfügungsgewalt nicht einschließt.

  2. V1794-25

    Stellt klar, dass die Geburt eines Kindes oder Platzmangel keine Umstände darstellen, die einen Wohnsitzwechsel erzwingen, um den Status als Hauptwohnsitz aufrechtzuerhalten.

Analyse auf Grundlage von 50 der 57 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 19. Juli 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V5284-26 28. Juli 2026

Ferienvermietung führt zum Verlust des Status als Hauptwohnsitz

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
vivienda habitualexención por reinversiónalquiler vacacionalresidencia continuadaganancia patrimonial LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 38.1RIRPF — RD 439/2007, Reglamento del IRPF art. 41
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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