Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Befreiung setzt voraus, dass sowohl die veräußerte als auch die erworbene Immobilie als Hauptwohnsitz dienen. Die veräußerte Immobilie behält diesen Status bei, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt in den zwei Jahren vor dem Verkauf als Hauptwohnsitz diente. Damit eine Immobilie vor Erfüllung einer dreijährigen ununterbrochenen Wohndauer als Hauptwohnsitz gilt, müssen Umstände vorliegen, die einen Wohnsitzwechsel zwingend erforderlich machen; Gründe wie Bequemlichkeit oder Platzmangel sind ausgeschlossen.
Die Position der DGT ist hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen und der Wohnsitzqualität stabil. Die Rechtsprechung konzentrierte sich darauf, abzugrenzen, welche Fälle es erlauben, eine Immobilie vor Ablauf der drei Jahre als Hauptwohnsitz zu betrachten, wobei Gründe persönlicher Bequemlichkeit oder Platzmangel abgelehnt wurden.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die Berechnung der dreijährigen Wohndauer die volle Verfügungsgewalt über das Gebäude voraussetzt und Zeiträume vor dem Erwerb dieser Verfügungsgewalt nicht einschließt.
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Stellt klar, dass die Geburt eines Kindes oder Platzmangel keine Umstände darstellen, die einen Wohnsitzwechsel erzwingen, um den Status als Hauptwohnsitz aufrechtzuerhalten.
Analyse auf Grundlage von 50 der 57 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 19. Juli 2026.