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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Steuerbefreiung bei Behinderung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 15 Auskünfte · 2014–2025

Geltende Auffassung

Die Befreiung gemäß Artikel 7.w) des LIRPF (Einkommensteuergesetz) findet nur Anwendung auf Rentenleistungen, die aus Beiträgen resultieren, die speziell unter dem Sonderregime für Menschen mit Behinderungen geleistet wurden. Um diesen Vorteil in Anspruch zu nehmen, muss die Wahl bereits vor der Tätigung der Beiträge erfolgen. Leistungen aus Beiträgen unter dem allgemeinen Regime können nicht diesem Sonderregime unterliegen, ungeachtet der anerkannten Behinderung des Begünstigten.

Die Position der DGT ist seit 2014 konstant geblieben. Alle Auskünfte bestätigen, dass die Befreiung voraussetzt, dass der Plan speziell für Menschen mit Behinderungen eingerichtet wird und die Wahl vor den Beiträgen erfolgt. Es ist keine Änderung der Rechtsprechung zu beobachten, sondern eine Wiederholung desselben Kriteriums.

Analyse auf Grundlage von 15 der 15 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

15
V1614-23 7. Juni 2023

Keine Steuerbefreiung wegen Behinderung bei Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen, wenn Beiträge nach dem allgemeinen System geleistet wurden

SG de Tributación de las Operaciones Financieras
entidades de previsión social voluntariarendimientos del trabajoexención por discapacidadrégimen especial de previsión socialmutualidades de previsión social LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 7.wLIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.2.a.4
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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