Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Verpflegungs- und Übernachtungszuschüsse sind steuerfrei, wenn sie in einer anderen Gemeinde als dem üblichen Arbeitsort und dem Wohnsitz geleistet werden. Bei Dienstreisen ohne Übernachtung innerhalb Spaniens liegt die Befreiungsgrenze bei 26,67 Euro pro Tag. Im Falle einer Übernachtung liegen die Grenzen bei 53,34 Euro für Verpflegung und 91,35 Euro für Übernachtungskosten im Ausland. Zur Aufrechterhaltung der Steuerbefreiung ist es zwingend erforderlich, die Übernachtungskosten nachzuweisen.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderung konstant, dass die Dienstreise in eine andere Gemeinde als die übliche und den Wohnsitz erfolgen muss. Die Entwicklung konzentriert sich auf die Präzisierung der quantitativen Grenzen und die Klarstellung, dass bei Dienstreisen ohne Übernachtung eine spezifische Grenze gilt. Es sind keine inhaltlichen Änderungen zu beobachten, sondern eine technische Anwendung der Grenzen des RIRPF.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass die Grenze der neunmonatigen Aufenthaltsdauer bei täglichen Dienstreisen ohne Übernachtung nicht anwendbar ist.
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Legt fest, dass bei Dienstreisen innerhalb Spaniens ohne Übernachtung Beträge, die 26,67 Euro pro Tag nicht überschreiten, nicht steuerpflichtig sind.
Analyse auf Grundlage von 53 der 53 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.