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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Betrug: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Kehrtwende Hohe Zuverlässigkeit 17 Auskünfte · 2023–2026

Geltende Auffassung

Wird der Täter des Betrugs nicht identifiziert, stellt der Betrag einen unmittelbaren Vermögensverlust dar. Wird der Täter identifiziert, besteht eine Forderung, und der Verlust ist erst abzugsfähig, wenn sie gerichtlich uneinbringlich ist oder die Voraussetzungen des Artikels 14.2.k) des IRPF-Gesetzes (Einkommensteuergesetz) vorliegen. In beiden Fällen muss der Verlust durch rechtlich zulässige Beweismittel nachgewiesen werden und wird in die allgemeine Bemessungsgrundlage einbezogen.

Die DGT ist von der Auffassung abgewichen, Betrug stets als unmittelbaren Vermögensverlust zu betrachten (V2616-23 bis V1737-24), und unterscheidet nun die Existenz einer Forderung, wenn der Täter identifiziert wird (V2101-24). Diese Unterscheidung knüpft die Abzugsfähigkeit des Verlusts an die gerichtliche Uneinbringlichkeit oder an das Verstreichen eines Jahres in Vollstreckungsverfahren (V0459-26 und V5365-26).

Wendepunkte

  1. V2101-24

    Führt die Unterscheidung ein, dass Betrugssummen nicht per se einen Vermögensverlust darstellen, wenn gegenüber den Betrügern eine Forderung besteht.

  2. V0459-26

    Legt fest, dass der Verlust nur abzugsfähig ist, wenn die Forderung gerichtlich uneinbringlich ist oder die Umstände des Artikels 14.2.k) des IRPF-Gesetzes vorliegen.

Analyse auf Grundlage von 17 der 17 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

17

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