Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Um Zugang zum Sonderregime gemäß Artikel 93.1 LIRPF (Einkommensteuergesetz) zu erhalten, muss der Steuerpflichtige in den vorangegangenen fünf Veranlagungszeiträumen in Spanien nicht ansässig gewesen sein. Die Versetzung muss die Folge eines Arbeitsvertrags mit einem Arbeitgeber in Spanien oder des Erwerbs der Eigenschaft als Geschäftsführer sein, wobei der Kausalzusammenhang nachzuweisen ist. Eine zwingende Voraussetzung ist, dass keine Einkünfte erzielt werden, die als durch eine Betriebsstätte im spanischen Hoheitsgebiet erzielte Einkünfte gelten.
Die Position der DGT bleibt bei der Auslegung der Anforderungen des Sonderregimes gemäß Artikel 93.1 LIRPF konstant. Die Auskünfte bekräftigen die Notwendigkeit der Kausalität der Versetzung und das Verbot, Einkünfte über eine Betriebsstätte zu erzielen. Im Verlauf der Sequenz sind keine Änderungen in der angewandten Rechtsprechung festzustellen.
Analyse auf Grundlage von 51 der 57 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 2. August 2026.