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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Verbundenes Unternehmen: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 38 Auskünfte · 2020–2025

Geltende Auffassung

Um Zugang zum Sonderregime gemäß Artikel 93.1.b).2º des LIRPF (Einkommensteuergesetz) zu erhalten, muss die Versetzung nach Spanien eine direkte Folge der Erlangung der Eigenschaft als Geschäftsführer sein. Handelt es sich bei der Einheit um eine reine Vermögensverwaltungsgesellschaft, darf der Geschäftsführer keine Beteiligung halten, die den Status eines verbundenen Unternehmens gemäß dem Körperschaftsteuergesetz (Ley del Impuesto sobre Sociedades) begründet. Der Kausalzusammenhang ist eine Tatsachenfrage, die durch gültige Beweismittel nachgewiesen werden muss.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung nach einem Kausalzusammenhang zwischen der Ernennung und der Versetzung konstant. Es ist eine zunehmende technische Präzision zu beobachten, indem spezifiziert wird, dass der Nachweis dieses Kausalzusammenhangs eine Tatsachenfrage ist, die gültige Beweismittel erfordert. Das Kriterium bezüglich des Verbots der Verbindung bei Vermögensverwaltungsgesellschaften bleibt in der gesamten Abfolge unverändert.

Wendepunkte

  1. V2734-23

    Führt die Anforderung ein, dass der Kausalzusammenhang durch gültige Beweismittel nachgewiesen werden muss.

  2. V2454-25

    Wiederholt und verstärkt, dass die Erfüllung der Kausalitätsanforderungen eine Tatsachenfrage ist, die durch gültige Beweismittel nachgewiesen werden muss.

Analyse auf Grundlage von 31 der 38 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 5. August 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

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