Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Für das Sonderregime des Umzugs muss der Transfer nach Spanien eine Folge des Erwerbs der Eigenschaft als Geschäftsführer sein. Wenn es sich um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handelt, darf der Geschäftsführer keine Beteiligung halten, die seinen Status als verbundene Gesellschaft begründet. Zudem gilt die Vermietung von Immobilien im Rahmen der Körperschaftsteuer (IS) nur dann als wirtschaftliche Tätigkeit, wenn mindestens eine Person mit einem Arbeitsvertrag und in Vollzeit beschäftigt wird.
Die Position der DGT bleibt beständig in der Anwendung strenger Anforderungen, um die Einstufung als vermögensverwaltende Gesellschaft in Sonderregimen zu verhindern. Es ist eine Konsolidierung bei der Forderung zu beobachten, dass der Geschäftsführer keine Beteiligungen hält, die eine Verbindung zur Gesellschaft begründen. Ebenso wird die Notwendigkeit einer eigenen Personalstruktur bekräftigt, damit die Vermietung nicht als reine Vermögensverwaltung eingestuft wird.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die Vermietung von Immobilien mindestens einen Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag und in Vollzeit erfordert, um als wirtschaftliche Tätigkeit zu gelten, und lehnt die Untervergabe des Managements als Alternative ab.
Analyse auf Grundlage von 39 der 44 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. August 2026.