Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Für die Befreiung gemäß Artikel 21 LIS (Gesetz über die Körperschaftsteuer) wird die Eigenschaft als Holding danach beurteilt, welche Einkünfte die Gesellschaft im Jahr der Übertragung erzielt hat. Wenn die Tochtergesellschaft beherrschend ist und einen Konzernabschluss erstellt, wird der Schwellenwert von 70 % der Erträge auf das konsolidierte Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung berechnet. Die Befreiung setzt voraus, dass die Haupttätigkeit der Gesellschaft nicht in der Verwaltung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen besteht.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der materiellen Anforderungen für die Befreiung, wie der nicht immobilienbezogenen Tätigkeit und der Beteiligungsquoten, stabil. Die Entwicklung zeigt eine höhere technische Präzision bei der Berechnung der Ertragsschwellen, insbesondere wenn Konzernabschlüsse von beherrschenden Unternehmen involviert sind.
Wendepunkte
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Legt fest, dass bei beherrschenden Unternehmen mit Konzernabschluss der Schwellenwert von 70 % der Erträge auf das konsolidierte Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung berechnet wird.
Analyse auf Grundlage von 34 der 41 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.