Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Eigenschaft als Unternehmer oder Freiberufler erfordert die Organisation von Produktionsfaktoren, um als Steuerschuldner der Mehrwertsteuer (IVA) zu agieren. Bei spezifischen Tätigkeiten, wie etwa in der Gastronomie, ist der Vorsteuerabzug der IVA für Betriebsmittel zulässig, sofern diese ausschließlich der entgeltlichen Lieferung oder Überlassung zur Nutzung dienen. Ebenso wird die Eignung eines Gebäudes zur Wohnnutzung für die Anwendung der Steuersätze objektiv bestimmt.
Die Abfolge zeigt keine doktrinäre Entwicklung des Unternehmerbegriffs, sondern präsentiert verstreute Kriterien zu konkreten Sachverhalten. Die Auskünfte analysieren verschiedene Aspekte, von der Lokalisierung von Dienstleistungen über den Abzug von Ausgaben bis hin zur Einstufung wirtschaftlicher Tätigkeiten. In diesem Korpus existiert kein Veränderungspfad in der Definition des berufsmäßigen Unternehmers bzw. Freiberuflers.
Analyse auf Grundlage von 22 der 22 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.