Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Ausübung von Aktienoptionen stellt eine Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit dar, die im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts entsteht. Um die in Artikel 18.2 des LIRPF (Einkommensteuergesetz) vorgesehene Ermäßigung von 30 % anzuwenden, muss der Zeitraum der Entstehung zwischen der Gewährung und der Ausübung mehr als zwei Jahre betragen. Zudem darf diese Ermäßigung in den vorangegangenen fünf Veranlagungszeiträumen nicht bereits auf andere Einkünfte mit einem Entstehungszeitraum von mehr als zwei Jahren angewendet worden sein.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Einstufung dieser Einkünfte als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie der Voraussetzungen für die 30 %-Ermäßigung konstant. Die Anwendung der zwanzigsten Übergangsbestimmung für vor 2015 gewährte Optionen wurde beibehalten, jedoch ist das allgemeine Kriterium bezüglich des Entstehungszeitraums und der fünfjährigen Anwendungsgrenze in allen Auskünften einheitlich.
Wendepunkte
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Präzisiert die Anwendung der zwanzigsten Übergangsbestimmung für vor 2015 gewährte Optionen, wodurch die 30 %-Ermäßigung ohne die Grenze der vorangegangenen fünf Veranlagungszeiträume ermöglicht wird.
Analyse auf Grundlage von 8 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 29. September 2026.