Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Übertragung von Vermögenswerten durch Erbverträge mit unmittelbarer Wirkung (efectos de presente) wird als entgeltlose Übertragung aufgrund des Todes betrachtet. Daher findet der Steuerbefreiungsausschluss gemäß Artikel 33.3.b) des IRPF-Gesetzes (Einkommensteuergesetz) Anwendung, ohne dass ein Veräußerungsgewinn oder ein Veräußerungsverlust entsteht. Überträgt der Begünstigte den Vermögenswert vor Ablauf von fünf Jahren ab dem Vertrag oder dem Todesfall, tritt er unter bestimmten Bedingungen in den Wert und das Anschaffungsdatum des Erblassers ein.
Die DGT hält an der Einstufung dieser Vorgänge als entgeltlose Übertragungen aufgrund des Todes fest, um eine Besteuerung im IRPF zu vermeiden. Die Position hat sich von der Definition der Rechtsnatur des Vertrages hin zur Präzisierung der Regeln zur Subrogation in den Wert und das Anschaffungsdatum nach dem Gesetz 11/2021 entwickelt. Der Kern des Kriteriums der Steuerbefreiung bleibt dabei konstant.
Wendepunkte
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Führt nach dem Gesetz 11/2021 die Subrogation des Begünstigten in die Position des Erblassers hinsichtlich des Wertes und des Anschaffungsdatums ein, sofern die Übertragung innerhalb von fünf Jahren erfolgt.
Analyse auf Grundlage von 6 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 1. Oktober 2026.