Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Abzug wegen internationaler Doppelbesteuerung beschränkt sich auf den geringeren der beiden Beträge: den im Ausland tatsächlich gezahlten Betrag einer Steuer gleicher oder ähnlicher Art oder das Ergebnis der Anwendung des durchschnittlichen effektiven Steuersatzes auf den Teil der im Ausland besteuerten Bemessungsgrundlage. Im Bereich der Körperschaftsteuer (IS) ist der nicht abzugsfähige Steuerüberschuss in der Steuerschuld nur dann als abzugsfähiger Aufwand anzusetzen, wenn er mit der Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten im Quellenstaat zusammenhängt.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Definition der Berechnung des Abzugs für natürliche Personen konstant, wobei die Grenze des durchschnittlichen effektiven Steuersatzes angewendet wird. Die Rechtsprechung hat jedoch die Beschränkung des abzugsfähigen Aufwands für Gesellschaften präzisiert, indem sie die Abzugsfähigkeit des Steuerüberschusses an die Existenz einer realen wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland knüpft.
Wendepunkte
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Legt fest, dass der über das im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Maß hinaus einbehaltene Steuerüberschuss nicht abzugsfähig ist und dass der in der Steuerschuld nicht abgezogene Teil nur dann als abzugsfähiger Aufwand gilt, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit im Ausland vorliegt.
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Wiederholt, dass das Fehlen von Personal oder Betriebsstätten im Quellenstaat die Anerkennung des Steuerüberschusses als abzugsfähiger Aufwand verhindert, da dort keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Analyse auf Grundlage von 39 der 42 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 20. August 2026.