Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Dividenden, die von natürlichen Personen erhalten werden, gelten als Erträge aus beweglichem Kapital, die in die Sparbasis einfließen. Es ist nicht möglich, die von der ausschüttenden Gesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer in der Einkommensteuer (IRPF) abzuziehen. Im Falle einer internationalen Doppelbesteuerung beschränkt sich der Abzug auf die vom Steuerpflichtigen zusätzlich gezahlte Steuer, abzüglich der erstrangigen Steuern.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Natur der Dividenden als Erträge aus beweglichem Kapital für natürliche Personen konstant. Es gibt keine Entwicklung hinsichtlich des Verbots, die von der emittierenden Gesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer abzuziehen. Die jüngsten Auskünfte konzentrieren sich auf die Anwendung von Abkommen und die Mechanik des Abzugs bei internationaler Doppelbesteuerung.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass die Dividendenbefreiung mit einer Grenze von 1.500 Euro pro Jahr seit dem 1. Januar 2015 abgeschafft wurde.
Analyse auf Grundlage von 54 der 60 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.