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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Gehaltsunterschiede: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 13 Auskünfte · 2016–2025

Geltende Auffassung

Arbeitserträge, über deren Höhe oder Anspruch noch ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, werden dem Veranlagungszeitraum zugerechnet, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Wenn der Zeitraum der Entstehung dieser Erträge mehr als zwei Jahre beträgt, findet die Ermäßigung von 30 % gemäß Artikel 18.2 des LIRPF (Einkommensteuergesetz) Anwendung. Diese Ermäßigung wird auf den Betrag der vollen reduzierbaren Erträge angewendet.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Zurechnung von Gehaltsunterschieden zu dem Geschäftsjahr konstant, in dem das Gerichtsurteil rechtskräftig wird. Die Entwicklung konzentriert sich auf die Anwendung der 30 %-Minderung bei Entstehungszeiträumen von mehr als zwei Jahren, wobei deren Zulässigkeit gemäß den Auskünften V0910-19 und V1173-25 bestätigt wurde.

Wendepunkte

  1. V0910-19

    Legt fest, dass bei einem Entstehungszeitraum der Erträge von mehr als zwei Jahren die Ermäßigung von 30 % gemäß Artikel 18.2 des LIRPF Anwendung findet.

Analyse auf Grundlage von 11 der 13 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

13
V0063-22 17. Jan. 2022

Lohnunterschiede aus Urteilen sind dem Jahr der Rechtskraft zuzurechnen

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
imputación temporalrendimientos del trabajosentencia firmediferencias salarialesperíodo impositivo LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 14.1.aLIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 14.2.a
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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