Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Zulagen für Verpflegung und Unterkunft in anderen Gemeinden als dem gewöhnlichen Aufenthaltsort sind steuerfrei, wenn sie die Bewirtungskosten decken, die täglichen Höchstgrenzen nicht überschreiten und nicht länger als neun aufeinanderfolgende Monate in derselben Gemeinde in Anspruch genommen werden. Die Unterkunftskosten erfordern Belege über Bewirtungsleistungen und umfassen keine Mietzahlungen für Wohnraum. Für die Sonderregelung gemäß Artikel 93 LIRPF (Einkommensteuergesetz) wird ein Kausalzusammenhang zwischen der Versetzung und dem Arbeitsvertrag oder der Ernennung sowie die Erfüllung der Voraussetzungen der vorherigen Nichtansässigkeit verlangt.
Die Rechtsprechung zeigt keine lineare Entwicklung, sondern behandelt verschiedene Fälle von Arbeitsplatzwechseln unabhängig voneinander. Die Auskünfte zum Artikel 93 LIRPF halten an der ständigen Anforderung des Kausalzusammenhangs und der Nichtansässigkeit fest, während die jüngste Auskunft Präzisierungen zur Steuerbefreiung von Verpflegungs- und Unterkunftskosten liefert.
Wendepunkte
-
Präzisiert, dass für die Berechnung der Steuerbefreiung die Kalendertage der Versetzung sowie die Reisetage zum Bestimmungsort oder zur Rückreise einzurechnen sind.
-
Legt fest, dass die Unterkunftskosten durch Bewirtungsbelege nachgewiesen werden müssen, wobei Mietzahlungen für Wohnraum ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Analyse auf Grundlage von 35 der 41 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 4. August 2026.