Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Abzug für Investitionen in den Hauptwohnsitz unter dem Übergangsregime setzt das Eigentum an der Immobilie und deren Nutzung als Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen voraus. Operationen wie die Vertragsänderung (Novación), die Subrogation oder der Austausch von Darlehen erschöpfen das Recht auf Abzug nicht, sofern eine direkte Kontinuität besteht und der dem ursprünglichen Darlehen zuzurechnende proportionale Anteil abgezogen wird. Ein Abzug für Barrierefreiheits- oder Anpassungsmaßnahmen, die nach 2013 begonnen wurden, ist nicht zulässig, da die aktuelle Gesetzgebung diesen Begriff nicht vorsieht.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung des Übergangsregimes konstant und konzentriert ihre Analyse auf die Kontinuität der Finanzierung und das Eigentum. Es sind keine doktrinären Änderungen zu beobachten, sondern eine wiederholte Anwendung der Anforderungen an den Wohnsitz, das Eigentum und den Ausschluss von Barrierefreiheitsmaßnahmen. Die Auskünfte über den Austausch von Darlehen bestätigen die Gültigkeit des Rechts, sofern die Rückverfolgbarkeit des ursprünglichen Kredits gewahrt bleibt.
Analyse auf Grundlage von 23 der 25 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. Juli 2026.