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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Abzug für Ehegatten mit Behinderung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 30 Auskünfte · 2018–2026

Geltende Auffassung

Der Abzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausübt oder Leistungen der Sozialversicherung oder des Arbeitslosenversicherungssystems bezieht. Der behinderte Ehegatte darf ein jährliches Einkommen von 8.000 Euro (ausgenommen steuerfreie Einkünfte) nicht überschreiten und darf keinen Anspruch auf Abzüge für behinderte Nachkommen oder Vorfahren begründen. Die Einkommensgrenze berechnet sich nach dem Nettoertrag aus Erwerbstätigkeit nach Anwendung der in der LIRPF (Ley del IRPF) vorgesehenen Abzüge und Ausgaben.

Die Position der DGT bleibt in ihren materiellen Anforderungen konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde der Einkommensbegriff für die Grenze von 8.000 Euro präzisiert und klargestellt, dass die Voraussetzung, keinen Anspruch auf andere Abzüge zu begründen, erfüllt ist, auch wenn diese in der Steuererklärung nicht tatsächlich angewendet werden. Es gibt keine Änderungen des Kriteriums, sondern eine Akkumulation technischer Präzisierungen.

Wendepunkte

  1. V1606-19

    Legt fest, dass der behinderte Ehegatte keinen Anspruch auf Abzüge für Nachkommen oder Vorfahren begründen darf.

  2. V0086-20

    Stellt klar, dass die Voraussetzung, keinen Anspruch auf andere Abzüge zu begründen, erfüllt ist, wenn die Person es einem Steuerpflichtigen ermöglicht, dieses Recht zu haben, unabhängig davon, ob es in der Steuererklärung tatsächlich angewendet wird.

  3. V0831-20

    Präzisiert, dass der Steuerpflichtige eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausüben oder beitragspflichtige oder unterstützende Leistungen des Arbeitslosenversicherungssystems beziehen muss.

Analyse auf Grundlage von 25 der 30 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V1366-25 21. Juli 2025

Abzug für Ehegatten mit Behinderung auch ohne andere Steuervergünstigungen möglich

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por cónyuge con discapacidadrentas anualesrendimientos netos del trabajocuota diferencialmínimo por ascendientes LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 18LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 19
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0710-24 16. Apr. 2024

Kein Abzug für Ehegatten mit Behinderung bei bloßer Feststellung eines Pflegegrades

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por cónyuge con discapacidadgrado de dependenciagrado de discapacidadacreditación de discapacidadmínimo por discapacidad LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 60.3LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 81 bis.1.d
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1114-23 4. Mai 2023

Kein Abzug für Ehepartner mit Behinderung bei Einkünften aus Rentenplänen möglich

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por cónyuge con discapacidadrendimientos del trabajoplan de pensionesprestaciones de la seguridad socialbase imponible LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 81 bis.1.dLIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 17.2.a.3
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2042-21 8. Juli 2021

Der Abzug für einen Ehegatten mit Behinderung kann gewährt werden, wenn Leistungen bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit bezogen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por cónyuge con discapacidadincapacidad temporalrendimiento neto del trabajoprestaciones de la seguridad socialcónyuge no separado legalmente LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 18LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 19
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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