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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Mietabzug — doktrinäre Entwicklung der DGT

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 41 Auskünfte · 2016–2022

Geltende Auffassung

Der Abzug für die Miete des Hauptwohnsitzes unter dem Übergangsregime erfordert, dass der Mieter den Vertrag vor dem 1. Januar 2015 abgeschlossen hat, vor diesem Datum Mieten gezahlt hat und in einem vorangegangenen Zeitraum Anspruch auf den Abzug hatte. Die Subrogation in einen alten Vertrag gewährt keinen Anspruch auf den Abzug, wenn der neue Inhaber die Anforderungen vor 2015 nicht erfüllt hat. Die Unterzeichnung eines neuen Vertrags aufgrund eines Eigentümerwechsels gilt jedoch als Fortsetzung des vorherigen Vertrags, um den Vorteil aufrechtzuerhalten.

Die Position der DGT bleibt bei der Auslegung der Anforderungen des Übergangsregimes konstant. Es wurde präzisiert, dass die Kontinuität des Rechts bei Eigentümerwechseln gewahrt bleibt (V2034-17 und V2782-20), jedoch werden diejenigen strikt ausgeschlossen, die in alte Verträge subrogieren, ohne die Anforderungen vor 2015 erfüllt zu haben (V0997-20 und V1476-22).

Wendepunkte

  1. V2034-17

    Legt fest, dass der Abschluss eines neuen Vertrags aufgrund der Übertragung der Wohnung an einen neuen Eigentümer als Fortsetzung des vorherigen Vertrags gilt.

  2. V1476-22

    Stellt klar, dass der Steuerpflichtige, der in einen alten Vertrag subrogiert, die Anforderungen nicht erfüllt, wenn er vor 2015 keine Zahlungen geleistet hat oder keinen Anspruch auf den Abzug hatte.

Analyse auf Grundlage von 41 der 41 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 21. August 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V2348-21 18. Aug. 2021

Absetzbarkeit von Nebenkosten bei der Steuerermäßigung für Mietwohnungen

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por alquilervivienda habitualrégimen transitoriobase de la deduccióngastos repercutidos LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 67.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 68.7
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1556-21 25. Mai 2021

Kein Abzug der Miete für den Hauptwohnsitz bei Verträgen nach 2015 möglich

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por alquilervivienda habitualrégimen transitoriotipo de cambioresidencia fiscal LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 67.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 68.7
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2361-19 10. Sept. 2019

Abzug für die Miete der Hauptwohnung auch bei Verträgen vor 2015 möglich

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por alquilervivienda habitualrégimen transitoriocontrato de arrendamientobase imponible LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 67.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 68.7
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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