Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die aus der aktiven Altersrente resultierenden Sozialversicherungsbeiträge werden der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit als abzugsfähiger Aufwand zugerechnet. Die Rückerstattungen von Beiträgen, sei es aufgrund von Überzahlungen oder aufgrund von Pluriactividad (Mehrfachbeschäftigung), werden als Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit eingestuft. Die zeitliche Zuordnung dieser Einnahmen folgt dem Abflussprinzip oder dem Zufluss-Abfluss-Prinzip, je nach Wahl des Steuerpflichtigen.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Einstufung der RETA-Beiträge (Regimen Especial para Trabajadores Autónomos) und deren Rückerstattungen als mit der wirtschaftlichen Tätigkeit verbundene Elemente konstant. Jüngste Auskünfte haben die Art der Einnahmen aus Beitragsrückerstattungen und die Zuordnung von Aufwendungen in Fällen der aktiven Altersrente präzisiert, ohne die etablierte dogmatische Grundlage zu verändern.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass die Sozialversicherungsbeiträge für die aktive Altersrente der wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht den Einkünften aus der Rente zuzurechnen sind.
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Legt fest, dass die Rückerstattung von Beiträgen aufgrund von Pluriactividad eine Einnahme aus der wirtschaftlichen Tätigkeit ist, wobei die zeitlichen Zuordnungsregeln der Körperschaftsteuer (Impuesto sobre Sociedades) oder das Zufluss-Abfluss-Prinzip gelten.
Analyse auf Grundlage von 21 der 23 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.