Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Eigentümer von Wohnungen in Gebäuden mit Wohnnutzung können 60 % der für energetische Sanierungsmaßnahmen aufgewendeten Beträge abziehen, sofern diese den Verbrauch an primärer, nicht erneuerbarer Energie um mindestens 30 % senken oder die Energieeffizienzklasse auf 'A' oder 'B' verbessern. Der Abzug bezieht sich auf den proportionalen Anteil der Investition gemäß dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Die Verbesserung muss zwingend durch einen Energieeffizienzbescheinigung nachgewiesen werden.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der materiellen Anforderungen für den Abzug bei energetischer Sanierung konstant. Die Entwicklung konzentriert sich auf die Präzisierung der formalen Anforderungen, wie etwa die zeitliche Gültigkeit früherer Bescheinigungen und die Handhabung der Zeiträume für die Inanspruchnahme des Abzugs gemäß dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung.
Wendepunkte
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Führt eine zeitliche Anforderung für vorangegangene Bescheinigungen ein und legt fest, dass diese nur gültig sind, wenn zwischen ihrer Ausstellung und dem Beginn der Arbeiten nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
Analyse auf Grundlage von 57 der 62 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.