Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Einbringung der Beteiligungsquoten der Miteigentümer kann unter das Regime der steuerlichen Neutralität nach Kapitel VII des LIS (Gesellschaftsteuergesetz) fallen. Erforderlich ist, dass die empfangende Einheit in Spanien ansässig ist, dass jeder Einbringer eine Mindestbeteiligung von 5 % am Kapital hält und dass die Vermögenswerte einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit handelsrechtlicher Buchführung zugeordnet sind. Im Falle von Immobilien müssen diese mindestens drei Jahre lang der wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet bleiben.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Einstufung der idealen Quote als besondere Sacheinlage gemäß Artikel 87.1 des LIS konstant. Die Entwicklung zeigt eine Verschärfung der Anforderungen an die wirtschaftliche Natur der Tätigkeit, insbesondere bei der Vermietung von Immobilien, sowie die jüngste Einführung einer dreijährigen Nutzungsfrist für Immobilien (V1144-26).
Wendepunkte
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Legt fest, dass für die Vermietung von Immobilien als wirtschaftliche Tätigkeit die Beschäftigung mindestens einer Person mit Arbeitsvertrag und Vollzeitbeschäftigung erforderlich ist.
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Führt die Anforderung ein, dass Immobilien mindestens drei Jahre lang der wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet sein müssen.
Analyse auf Grundlage von 41 der 43 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.