Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Veräußerungsgewinn oder -verlust wird durch die Differenz zwischen dem Wert des Liquidationsbetrags oder der erhaltenen Vermögenswerte und dem Anschaffungswert der Beteiligung ermittelt. Damit gemäß Artikel 37.1, e) der LIRPF (Einkommensteuergesetz) ein Verlust entsteht, ist die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft zwingend erforderlich. Der Veranlagungszeitraum ist derjenige, in dem die Liquidation stattfindet, welche im Falle eines Insolvenzverfahrens mit dem gerichtlichen Beschluss über die Beendigung der Gesellschaft als vollzogen gilt.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Definition der Berechnung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts konstant. Die Entwicklung konzentriert sich auf die Präzisierung der Entstehungszeitpunkte und der Art der Zahlungen, wobei klargestellt wird, dass Vorauszahlungen Einkünfte aus beweglichem Kapital sind und dass ein Verlust die effektive Liquidation erfordert, selbst nach dem Delisting oder in Insolvenzverfahren.
Wendepunkte
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Legt fest, dass neu hinzukommende Vermögenswerte Teil des Liquidationsbetrags sind, und definiert eine Frist von einem Monat für die Reinvestition des zusätzlichen Betrags.
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Bestimmt, dass die als Vorauszahlung auf den Liquidationsbetrag erhaltenen Beträge vollständige Einkünfte aus beweglichem Kapital sind, die in ihrem Auszahlungszeitraum fällig werden.
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Präzisiert, dass im Falle eines Insolvenzverfahrens die Vermögensänderung mit dem gerichtlichen Beschluss erfolgt, der die Auflösung der Gesellschaft anordnet.
Analyse auf Grundlage von 56 der 57 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.