Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Leistungen aus vorübergehender Arbeitsunfähigkeit werden als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eingestuft und umgehen den Betrag der an das RETA (Regimen Especial de Trabajadores Autónomos) gezahlten Beiträge, die von der Versicherung oder der Sozialversicherung getragen werden. Bei der Methode der direkten Schätzung sind diese Beiträge als abzugsfähiger Aufwand anzusetzen, da sie für die Tätigkeit notwendig sind. Bei der Methode der objektiven Schätzung (Module) sind diese Beiträge jedoch nicht abzugsfähig.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Einstufung der Leistungen und der Abziehbarkeit der Beiträge bei der direkten Schätzung konstant. Die einzige relevante Präzisierung ist die Klarstellung, dass diese Beiträge bei der Methode der objektiven Schätzung nicht abgezogen werden können, da der Abzug von Aufwendungen dort nicht zulässig ist.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass bei der Methode der objektiven Schätzung die RETA-Beiträge nicht abgezogen werden können, da nur Abschreibungen auf das Anlagevermögen zulässig sind.
Analyse auf Grundlage von 15 der 17 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.