Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Leistungen aus Pensionsplänen unterliegen der Einkommensteuer (IRPF) des Empfängers als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in dem Zeitraum, in dem sie fällig werden. Wenn die Auszahlung der Altersvorsorgeleistung bereits begonnen hat, können neue Beiträge nur noch für die Eintritte des Todesfalls und der Pflegebedürftigkeit verwendet werden. Diese Beiträge ermöglichen die Verringerung der allgemeinen Bemessungsgrundlage der IRPF gemäß den gesetzlichen Grenzen.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der steuerlichen Natur der Leistungen konstant, welche der IRPF und nicht der Erbschaftssteuer unterliegen. Die Rechtsprechung konzentrierte sich darauf, die Anwendung von Abzügen für vor 2007 geleistete Beiträge zu präzisieren und den Verwendungszweck der Beiträge nach Beginn des Ruhestands abzugrenzen.
Wendepunkte
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Legt fest, dass nach Beginn der Rentenzahlung Beiträge nur noch für die Eintritte des Todesfalls und der Pflegebedürftigkeit verwendet werden können.
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Stellt klar, dass die Anwendung der 40 %-Minderung im Todesfall die künftige Anwendung dieser Minderung aufgrund des Eintritts des Ruhestands nicht verhindert, da es sich um unterschiedliche Teilnehmer und Eintrittsfälle handelt.
Analyse auf Grundlage von 10 der 10 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 28. September 2026.