Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die gerichtlich vereinbarte Auflösung einer Gesellschaft führt zu einem Vermögensverlust für den Aktionär, der sich aus der Differenz zwischen dem Anschaffungswert der Aktien und seinem Liquidationsanteil ergibt. Dieser Verlust wird dem Veranlagungszeitraum zugerechnet, in dem die Vermögensänderung eintritt, was mit dem Jahr des gerichtlichen Auflösungsbeschlusses zusammenfällt. Dieser Verlust wird in die Bemessungsgrundlage für Ersparnisse (IRPF) integriert.
Die Position der DGT hat sich dahingehend gewandelt, dass der Vermögensverlust durch Zahlungsausfälle oder Forderungsvergleiche in Insolvenzverfahren zunächst als allgemeines Einkommen behandelt wurde, während der Verlust durch die Auflösung von Gesellschaften nun als Verlust in der Bemessungsgrundlage für Ersparnisse behandelt wird. Ursprünglich lag der Fokus auf der Uneinbringlichkeit der Forderung oder der Wirksamkeit des Forderungsvergleichs, während sich die jüngsten Anfragen auf die Liquidation der Gesellschaft und die Vermögensänderung der Aktien konzentrieren.
Wendepunkte
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Änderung der Behandlung des Verlustes von der allgemeinen Bemessungsgrundlage zur Bemessungsgrundlage für Ersparnisse durch die Behandlung der Gesellschaftsauflösung und der Differenz zwischen Anschaffungswert und Liquidationsanteil.
Analyse auf Grundlage von 52 der 53 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.