Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Abzug für energetische Sanierungsmaßnahmen erfordert den Nachweis der Verbesserung durch eine Energieeffizienzbescheinigung, die eine Reduzierung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie um mindestens 30 % oder eine Energieeffizienzklasse A oder B nachweist. Der Anspruch auf den Abzug entsteht in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Bescheinigung nach Abschluss der Arbeiten ausgestellt wird. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Vorteils ist, dass man Eigentümer der Wohnung ist.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der technischen Anforderungen an die energetische Verbesserung und des Zeitpunkts der Entstehung des Anspruchs konstant. Es wurden zeitliche Bedingungen für vorab ausgestellte Bescheinigungen sowie die Notwendigkeit der Eigentümerstellung präzisiert. Es gibt keine Änderungen am Kern des Kriteriums, sondern lediglich Klarstellungen zur praktischen Anwendung.
Wendepunkte
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Legt fest, dass vor den Arbeiten ausgestellte Bescheinigungen nur dann gültig sind, wenn zwischen ihrer Ausstellung und dem Beginn der Arbeiten nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
Analyse auf Grundlage von 50 der 58 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. August 2026.