Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der steuerliche Wohnsitz wird durch einen Aufenthalt von mehr als 183 Tagen oder durch den Kern der wirtschaftlichen Tätigkeiten und Interessen in Spanien bestimmt. Bei einem Konflikt der Doppelansässigkeit ist das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden, wobei der Mittelpunkt der Lebensinteressen (engere persönliche und wirtschaftliche Beziehungen) Vorrang hat. Wenn dieses Kriterium den Konflikt nicht löst, wird auf den gewöhnlichen Aufenthalt und schließlich auf die Staatsangehörigkeit zurückgegriffen.
Die Position der DGT bleibt im Laufe der Zeit konstant. Die Auskünfte bestätigen wiederholt, dass bei Ansässigkeitskonflikten der Mittelpunkt der Lebensinteressen das entscheidende Kriterium nach dem ständigen Wohnsitz ist. Im Verlauf der Sequenz sind keine Änderungen in der Auslegung dieses Konzepts zu beobachten.
Analyse auf Grundlage von 49 der 50 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.