Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Das Sonderregime für den Wertpapieraustausch erfordert, dass das erwerbende Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte erhält und die Wohnsitzanforderungen gemäß Artikel 80 des LIS (Gesellschaftsteuergesetz) erfüllt. Die Gesellschafter erzielen keine Einkünfte in ihrer Bemessungsgrundlage der IRPF (Einkommensteuer); die erhaltenen Wertpapiere behalten ihren ursprünglichen Wert und ihr Anschaffungsdatum bei. Die Transaktion muss auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen und darf nicht primär auf Betrug, Steuerhinterziehung oder die bloße Erlangung von Steuervorteilen abzielen.
Die Position der DGT bleibt in allen analysierten Auskünften konstant. Es sind keine Änderungen bei den Anforderungen an die Stimmenmehrheit, den Wohnsitz oder die Anwendung der steuerlichen Neutralität für die Gesellschafter zu beobachten. Das Kriterium ist von 2021 bis 2024 identisch geblieben.
Analyse auf Grundlage von 29 der 39 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 3. August 2026.