Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Damit Forschungsstipendien gemäß Art. 7.j) LIRPF (Einkommensteuergesetz) steuerfrei sind, müssen die Ausschreibungsbedingungen die Eigenschaft als Beamter, Personal der öffentlichen Verwaltung oder Lehr- und Forschungspersonal ausdrücklich als Voraussetzung oder Verdienst vorsehen. Zudem muss die Förderung auf die Forschung ausgerichtet sein. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt oder liegt ein Arbeitsvertrag vor, werden die Beträge als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit besteuert.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung nach spezifischen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung konstant. Es wurde wiederholt betont, dass das Bestehen eines Arbeitsvertrags mit dem Charakter eines Stipendiums unvereinbar ist, was eine Besteuerung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzwingt. Die Rechtsprechung konzentriert sich auf die Notwendigkeit, dass der Status als Forscher oder Lehrkraft ausdrücklich in den Ausschreibungsbedingungen festgehalten wird.
Wendepunkte
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Legt fest, dass das Programm im allgemeinen Register für Forschungshilfsprogramme eingetragen sein muss, damit das Stipendium steuerfrei bleibt.
Analyse auf Grundlage von 26 der 26 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.