Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Im geschäftlichen Bereich durchgeführte Fusionen, die den Anforderungen des Artikels 76.1 des LIS (Gesellschaftsteuergesetz) entsprechen, können das Regime der steuerlichen Neutralität in Anspruch nehmen. Unter diesem Regime tritt die übernehmende Gesellschaft in die negativen steuerlichen Verlustvorträge der übertragenden Gesellschaft ein, wobei die Grenzen der Artikel 84 und 84.2 des LIS einzuhalten sind. Das Vorhandensein negativer Verlustvorträge macht die Anwendung des Regimes nicht ungültig, sofern die Transaktion auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruht und nicht primär auf den Erzielung eines Steuervorteils abzielt.
Die Position der DGT bleibt im Laufe der Zeit konstant. Seit 2007 verlangt die Verwaltung gültige wirtschaftliche Gründe, um Betrug zu vermeiden, und ermöglicht die Übernahme negativer steuerlicher Verlustvorträge. Die jüngsten Auskünfte aktualisieren lediglich die Rechtsverweise auf das LIS und das RD-ley 5/2023, wobei der dogmatische Kern unverändert bleibt.
Analyse auf Grundlage von 83 der 95 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 10. September 2026.