Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Vermögensveränderungen, die nicht aus der Übertragung von Vermögenswerten resultieren, wie etwa Schadensersatzleistungen aus zivilrechtlicher Haftung, Verzugszinsen oder Schuldenverzicht, werden in die allgemeine Bemessungsgrundlage einbezogen. Vermögensverluste müssen für ihre Berechnung ordnungsgemäß begründet und nachgewiesen werden. Ebenso sind nicht ausgeglichene Vermögensverluste keine über den Tod übertragbaren Rechte, weshalb Erben diese nicht nutzen können.
Die DGT vertritt eine beständige Position, indem sie jene Einkünfte, die nicht aus einer Übertragung stammen, als Vermögenszuwächse oder -verluste qualifiziert und sie in die allgemeine Bemessungsgrundlage integriert. Die Doktrin findet sowohl auf Schadensersatzleistungen wegen Vertragsbruchs als auch auf Verluste durch Diebstahl oder Schuldenverzicht gleichermaßen Anwendung. Es sind keine Kriterienänderungen zu beobachten, sondern eine wiederholte Anwendung der Rechtsvorschriften und der Doktrin des Obersten Gerichtshofs.
Analyse auf Grundlage von 35 der 37 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 20. Juli 2026.