Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Arbeitseinkünfte müssen dem Veranlagungszeitraum zugerechnet werden, in dem sie fällig waren. Wenn sie aufgrund von Umständen, die nicht dem Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, zu einem anderen Zeitpunkt ausgezahlt werden, müssen ergänzende Selbstveranlagungen für das entsprechende Geschäftsjahr eingereicht werden. Diese Erklärungen unterliegen weder Sanktionen noch Verzugszinsen.
Die Position der DGT hat sich von der Konzentration auf die gerichtliche Rechtskraft der Forderung (2014) hin zur Anwendung einer allgemeinen Zurechnungsregel nach Fälligkeit (2021-2026) entwickelt. Das aktuelle Kriterium legt fest, dass bei Verzögerungen, die nicht dem Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, die Lösung in der ergänzenden Selbstveranlagung ohne Strafen besteht.
Wendepunkte
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Legt fest, dass bei der Vereinnahmung von Einkünften in Zeiträumen, die von deren Fälligkeit abweichen, sofern dies auf nicht dem Steuerpflichtigen zuzurechnende Ursachen zurückzuführen ist, ergänzende Selbstveranlagungen ohne Sanktionen oder Verzugszinsen einzureichen sind.
Analyse auf Grundlage von 38 der 40 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.