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Un trabajador pregunta en qué ejercicio debe declarar el pago de horas extras realizadas en 2023 pero cobradas en enero de 2024. La DGT responde que deben imputarse al año en que fueron exigibles, es decir, 2023.
Imputación temporal en el IRPF de la cantidad percibida.
Los rendimientos del trabajo se imputan al período impositivo en que sean exigibles. Cuando por circunstancias no imputables al contribuyente se perciban en períodos distintos a su exigibilidad, se imputarán al período de exigibilidad mediante autoliquidación complementaria. En este caso, la exigibilidad de las horas extras corresponde al año en que se realizaron, por lo que deben tributar en 2023.
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