Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die in Gesetz 39/2006 definierten Dienstleistungen der residenziellen Betreuung unterliegen dem ermäßigten Mehrwertsteuer-Satz (IVA) von 4 %, wenn sie über vereinbarte Plätze oder Verwaltungsaufträge mit von der Verwaltung festgelegten Preisen erbracht werden. Der Satz von 4 % findet auch Anwendung, wenn eine damit verbundene wirtschaftliche Leistung vorliegt, die die Kosten der Dienstleistung deckt. Nebenleistungen wie der Friseurservice, die separat in Rechnung gestellt werden, unterliegen dem Regelsatz von 21 %.
Die Position der DGT bleibt in der Unterscheidung zwischen vereinbarten und privaten Dienstleistungen konstant. Das Kriterium hinsichtlich der Anforderung der Preiskontrolle durch die Verwaltung ist stabil geblieben. Es wurden Präzisierungen zur Ausnahme von Nebenleistungen wie dem Friseurservice und zur Anwendung des ermäßigten Satzes durch damit verbundene wirtschaftliche Leistungen hinzugefügt.
Wendepunkte
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Erweitert die Anwendung des 4 %-Satzes auf Dienstleistungen, die durch eine damit verbundene wirtschaftliche Leistung abgedeckt werden, welche die Kosten der Dienstleistung deckt.
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Stellt klar, dass separat in Rechnung gestellte Friseurdienstleistungen keine sozialen Unterstützungsleistungen sind und mit 21 % besteuert werden müssen.
Analyse auf Grundlage von 31 der 35 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.