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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Vermietung von Immobilien: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Präzisierte Auffassung Hohe Zuverlässigkeit 75 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Die Vermietung von Immobilien gilt als wirtschaftliche Tätigkeit, wenn mindestens ein Arbeitnehmer mit einem Vollzeit-Arbeitsvertrag beschäftigt ist. Es wird jedoch die Untervergabe der professionellen Verwaltung zugelassen, sofern die Dimension und das Umsatzvolumen des Unternehmens rechtfertigen, dass dies effizienter ist als die Einstellung von eigenem Personal. Andernfalls werden die Einkünfte als Einkünfte aus Immobilienvermögen eingestuft.

Die DGT hat eine starre Haltung beibehalten und verlangte einen Arbeitnehmer mit einem Vollzeit-Arbeitsvertrag, um die Vermietung als wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen. Diese Position wurde kürzlich dahingehend nuanciert, dass die Untervergabe der professionellen Verwaltung zulässig ist, wenn der Umfang des Geschäftsgeschäfts deren Effizienz gegenüber einer direkten Einstellung rechtfertigt.

Wendepunkte

  1. V5230-26

    Führt die Möglichkeit ein, die Anforderungen an eine wirtschaftliche Tätigkeit durch die Untervergabe der professionellen Verwaltung zu erfüllen, sofern die Dimension und das Umsatzvolumen rechtfertigen, dass dies effizienter ist.

Analyse auf Grundlage von 69 der 75 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 8. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

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