Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Einlage von Anteilen durch eine natürliche Person ermöglicht die steuerliche Neutralität, wenn die empfangende Gesellschaft in Spanien ansässig ist und der Einbringer mindestens 5 % des Eigenkapitals der Gesellschaft hält. Es wird der ununterbrochene Besitz der Anteile während des vorangegangenen Jahres verlangt, wobei diese mindestens 5 % des Eigenkapitals der eingebrachten Gesellschaft repräsentieren müssen. Das Regime findet keine Anwendung, wenn die Haupttätigkeit der empfangenden Gesellschaft die Verwaltung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen ist oder wenn das Ziel Betrug oder Steuerhinterziehung ist.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anwendung der Anforderungen an den Wohnsitz, den ununterbrochenen Besitz und die Beteiligungsschwellen von 5 % konstant. Während des analysierten Zeitraums sind keine Änderungen in der Auslegung der Anforderungen an die steuerliche Neutralität zu beobachten. Die jüngste Auskunft führt die Anwendung der Anforderungen des Artikels 87 LIS (Gesellschaftsteuergesetz) für die Einlage von immateriellen Vermögenswerten ein.
Wendepunkte
-
Präzisiert den Ausschluss des Regimes, wenn die Haupttätigkeit der empfangenden Gesellschaft die Verwaltung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen ist.
-
Erweitert die Analyse auf die Einlage von immateriellen Vermögenswerten, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet sind, unter den Anforderungen des Artikels 87 LIS.
Analyse auf Grundlage von 37 der 42 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 1. August 2026.