Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Erbringung von Insolvenzverwaltungleistungen unterliegt der Mehrwertsteuer (IVA) zum Regelsatz. Die Bemessungsgrundlage darf nur ante Forderungsausfällen proportional gemindert werden, wenn die Anforderungen des Artikels 80.Vier des Gesetzes 37/1992 erfüllt sind. Ebenso darf die Bemessungsgrundlage nur durch eine Korrekturrechnung nach oben angepasst werden, wenn das Insolvenzverfahren aufgrund der spezifischen Ursachen des Artikels 465.1, Absätze 1, 3 und 5 des konsolidierten Textes des Insolvenzgesetzes (TRLC) abgeschlossen wird.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der steuerpflichtigen Natur der Dienstleistung und der Anwendung der Minderung wegen Uneinbringlichkeit konstant. Die Fälle einer Änderung der Bemessungsgrundlage wurden präzisiert, wobei die Verpflichtung zur Aufwärtskorrektur auf die im Artikel 465.1 des TRLC vorgesehenen Insolvenzabschlüsse beschränkt wurde.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass der Insolvenzverwalter für die Befreiung nach Artikel 4.2.a) nicht im eigenen Namen handelt, aber die Befreiung für Handlungen im Interesse der Insolvenzmasse nach gerichtlicher Genehmigung anwendbar ist.
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Legt fest, dass die Bemessungsgrundlage nur dann nach oben angepasst wird, wenn das Insolvenzverfahren aufgrund der Ursachen des Artikels 465.1, Absätze 1, 3 und 5 des TRLC abgeschlossen wird.
Analyse auf Grundlage von 15 der 15 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 29. September 2026.