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V1118-25 26. Juni 2025 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · base imponible

Keine Rückerstattung der Umsatzsteuer an das Finanzamt bei Forderungseinzug im Insolvenzverfahren ohne spezifische Beendigungsgründe

Eine Prozessbevollmächtigte erkundigte sich, ob nach dem vollständigen Einzug einer Forderung gegen ein insolventes Unternehmen, nachdem die Bemessungsgrundlage zuvor bereits gemindert worden war, eine Rückerstattung der Umsatzsteuer an das Finanzamt erfolgen muss. Die DGT stellt klar, dass weder eine nachträgliche Erhöhung der Bemessungsgrundlage noch eine Rückerstattung erforderlich sind, sofern die Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht auf den gesetzlich vorgesehenen Gründen beruht.

Die gestellte Frage

Ob die Steuerpflichtige verpflichtet ist, im Falle des Zahlungseingangs durch die Insolvenzverwaltung, die an das Finanzamt reduzierten und später wiedererlangten Beträge zurückzuerstatten.

Die Entscheidung der DGT

Die Bemessungsgrundlage darf nur dann erneut mittels einer Korrekturrechnung nach oben angepasst werden, wenn das Insolvenzverfahren aufgrund der in Artikel 465.1, Absätze 1, 3 und 5 des novellierten Textes des Insolvenzgesetzes genannten Gründe endet. Erfolgt die Einziehung der Forderung, ohne dass das Insolvenzverfahren aufgrund dieser spezifischen Gründe beendet wurde, muss der Gläubiger die Bemessungsgrundlage weder nach oben anpassen noch Beträge an die Finanzverwaltung zurückerstatten.

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