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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Betriebsvermögen: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 24 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Um die Befreiung von der Vermögenssteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) in Anspruch nehmen zu können, muss das Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit durch die Organisation von Produktionsmitteln und Personal ausüben. Forderungen aus Darlehen und transitorische Liquidität können als Betriebsvermögen gelten, sofern ihre Notwendigkeit zur Erzielung von Erträgen angemessen und verhältnismäßig ist. Die Befreiung beschränkt sich auf den Anteil des Betriebsvermögens am Gesamtvermögen des Unternehmens.

Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der Proportionalitätsregel zur Bestimmung des Umfangs der Befreiung konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde die Art des Betriebsvermögens präzisiert, sodass Forderungen oder transitorische Liquidität als betrieblich genutzt gelten können, wenn ihre Notwendigkeit für die Tätigkeit nachweisbar ist. Es ist kein Wechsel der Rechtsprechung zu beobachten, sondern eine technische Anwendung des Erfordernisses der Vermögensgegenstände.

Wendepunkte

  1. V0174-19

    Legt fest, dass flüssige Mittel auf Bankkonten als nicht betrieblich genutzte Elemente gelten, es sei denn, es handelt sich um Finanzanlagen, die aus nicht ausgeschütteten Gewinnen unter bestimmten Grenzen resultieren.

  2. V2606-22

    Bestimmt, dass die Werte, die zur Erfüllung der gesetzlichen Reinvestitionsquote eines FCRE (Fondo de Capitalización de Rentas Empresariales) erforderlich sind, nicht für die Einstufung des Unternehmens als Verwalter von beweglichem Vermögen zählen.

Analyse auf Grundlage von 20 der 24 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V2461-19 16. Sept. 2019

Einschränkung der Steuerbefreiung bei Anteilsübertragungen, wenn die Beteiligungsgesellschaft eine reine Vermögensverwaltung ist

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
actividad económicaentidad patrimonialexención por transmisión de participacionessociedad holdingbeneficios no distribuidos LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 5.1LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 5.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0543-18 26. Feb. 2018

Möglichkeit der 95 %-Minderung der Erbschaftsteuer bei Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen der Vermögenssteuer

SG de Impuestos Patrimoniales, Tasas y Precios Públicos
exención en el impuesto sobre el patrimonioreducción por adquisición mortis causaactividad económicaactivos afectosparticipaciones en entidades LIP — Ley 19/1991 del Impuesto sobre el Patrimonio art. 4.Ocho.dosLISD — Ley 29/1987 de Sucesiones y Donaciones art. 20.2.c
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2195-16 20. Mai 2016

Befreiung von der Vermögenssteuer und Abzug bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer erfolgen proportional auf die betrieblich genutzten Vermögenswerte

SG de Impuestos Patrimoniales, Tasas y Precios Públicos
reducción por donaciónexención en el impuesto sobre el patrimonioactivos afectosparticipaciones en entidadessubrogación LISD — Ley 29/1987 de Sucesiones y Donaciones art. 20.6LIP — Ley 19/1991 del Impuesto sobre el Patrimonio art. 4.8.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2017-15 29. Juni 2015

Der 95%ige Abzug bei Schenkungen von Anteilen kann gewährt werden, wenn die Befreiung von der Vermögensteuer erfüllt ist

SG de Impuestos Patrimoniales, Tasas y Precios Públicos
exención en el impuesto sobre el patrimonioreducción en la base imponibletransmisión de participacionesactividad económicaactivos afectos LISD — Ley 29/1987 de Sucesiones y Donaciones art. 20.6LIP — Ley 19/1991 del Impuesto sobre el Patrimonio art. 4.Ocho.Dos
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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