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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Selbstständige Tätigkeit: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 13 Auskünfte · 2015–2023

Geltende Auffassung

Um Zugang zu den Abzügen für Mutterschaft, kinderreiche Familien oder Behinderungen zu erhalten, ist es erforderlich, eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit auszuüben und bei der Sozialversicherung oder einer Berufsunfähigkeitskasse gemeldet zu sein oder Arbeitslosenunterstützung oder Renten zu beziehen. Im Falle der Mutterschaft bleibt der Anspruch in den Monaten mit Erwerbstätigkeit bestehen, selbst wenn die Anmeldung an einem beliebigen Tag des Monats erfolgt, geht jedoch verloren, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit ruht. Der Status einer kinderreichen Familie kann durch einen offiziellen Titel oder rechtlich zulässige Beweismittel nachgewiesen werden.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder des Bezugs von Leistungen für den Zugang zu den Abzügen stabil. Es ist eine Nuancierung bei der Anwendung des Mutterschaftsabzugs zu beobachten, wonach der Anspruch in Monaten mit Erwerbstätigkeit fortbesteht, auch wenn die Anmeldung nur teilweise erfolgt. Zudem wurde die Beschreibung der für den Abzug für kinderreiche Familien und Behinderungen zulässigen Leistungen erweitert.

Wendepunkte

  1. V1612-18

    Führt die Möglichkeit ein, den Abzug für kinderreiche Familien durch den Bezug von Leistungen des Arbeitslosenschutzes oder Renten zusätzlich zur Erwerbstätigkeit in Anspruch zu nehmen.

  2. V2037-21

    Präzisiert, dass der Anspruch auf den Mutterschaftsabzug in den Monaten bestehen bleibt, in denen die Tätigkeit fortgesetzt wird, einschließlich jener, in denen die Anmeldung an einem beliebigen Tag des Monats erfolgt.

Analyse auf Grundlage von 11 der 13 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

13
V2037-21 7. Juli 2021

Mutterrechtsschutz: Abzug für Mutterschaft nur in Monaten mit aktiver Tätigkeit möglich

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por maternidadprestación por cese de actividadrégimen especial de trabajadores autónomoscotizaciones íntegrasactividad por cuenta propia LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 58LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 81
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2657-19 30. Sept. 2019

Abzug für Mutterschaft setzt Registrierung bei der Sozialversicherung voraus

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por maternidadactividad por cuenta propiaseguridad socialmínimo por descendientesautónoma colaboradora LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 58LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 81
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1428-17 6. Juni 2017

Voraussetzungen für den Anspruch auf den Mutterrecht-Steuerabzug

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por maternidadactividad por cuenta propiaactividad por cuenta ajenaseguridad socialrendimientos del trabajo LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 28LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 30.2.2ª
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0463-15 6. Feb. 2015

Kein Anspruch auf Mutterschaftsabzug ohne Erwerbstätigkeit

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por maternidadactividad por cuenta propiaactividad por cuenta ajenaprestación por desempleosubsidio por maternidad LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 81RIRPF — RD 439/2007, Reglamento del IRPF art. 60
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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