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Eine Anfragende möchte wissen, ob sie den Abzug für einen Ehegatten mit Behinderung geltend machen kann, wenn sie über das Sonderabkommen für nicht-professionelle Pflegekräfte versichert ist. Die DGT stellt fest, dass kein Anspruch auf den Abzug besteht, da diese Situation keine Erwerbstätigkeit (selbstständig oder unselbstständig) darstellt.
Gestellte Frage: Anwendung des Abzugs für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten mit Behinderung.
Um den Abzug für Behinderung anzuwenden, muss der Steuerpflichtige eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit mit Anmeldung bei der Sozialversicherung oder einer Versorgungskasse ausüben oder Arbeitslosengeld oder Renten beziehen. Die Einstufung in eine der Anmeldung durch das Sonderabkommen für nicht-professionelle Pflegekräfte gleichgestellte Situation stellt für steuerliche Zwecke keine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit dar. Daher ist das Erfordernis der Tätigkeit für den Zugang zur Abzugsmöglichkeit gemäß Artikel 81 bis des LIRPF nicht erfüllt.
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