Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Um Zugang zu den Abzügen für Großfamilien, Mutterschaft oder Nachkommen mit Behinderung zu erhalten, muss der Steuerpflichtige eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und bei der Sozialversicherung oder einer Berufskasse gemeldet sein oder Beihilfen, Unterstützungsleistungen oder Renten beziehen. Der Status als Großfamilie bleibt bestehen, solange der entsprechende Nachweis gültig ist, selbst wenn die Anzahl der Kinder, die die Voraussetzungen erfüllen, abnimmt. Der Status kann durch den offiziellen Nachweis oder durch andere rechtlich zulässige Beweismittel nachgewiesen werden.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderung, eine Erwerbstätigkeit mit Meldung oder den Bezug von Leistungen zur Inanspruchnahme der Abzüge auszuüben, konstant. Es wurde präzisiert, dass die Situation einer der Anmeldung gleichgestellten Person durch das Sonderabkommen (Convenio Especial) für Pflegekräfte keine Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit darstellt. Die Rechtsprechung bestätigt die Gültigkeit des Großfamilienstatus und die Flexibilität bei den Nachweismitteln für diesen Status.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass eine der Anmeldung gleichgestellte Situation durch das Sonderabkommen (Convenio Especial) für Pflegekräfte aus steuerrechtlicher Sicht keine Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit bedeutet.
Analyse auf Grundlage von 19 der 21 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.