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V1645-21 31. Mai 2021 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · deducción por descendiente con discapacidad

Der Abzug für ein behindertes Abkömmling kann nicht angewandt werden, wenn die Beiträge über das Sonderabkommen für Pflegepersonen geleistet werden

Die Steuerpflichtige fragt, ob sie den Abzug für ein behindertes Abkömmling geltend machen kann, da sie dem Sonderabkommen der Sozialversicherung für nicht-professionelle Pflegepersonen unterliegt. Die DGT antwortet, dass kein Anspruch auf diesen Abzug besteht.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob der Abzug für ein unterhaltsberechtigtes behindertes Abkömmling angewandt werden kann.

Die Entscheidung der DGT

Um den Abzug für ein behindertes Abkömmling anzuwenden, ist die Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit mit Anmeldung bei der Sozialversicherung oder einer Versorgungskasse oder der Bezug von Arbeitslosengeld oder Renten erforderlich. Die Situation, die einer Anmeldung durch das Sonderabkommen für nicht-professionelle Pflegepersonen gleichgestellt ist, impliziert aus steuerlicher Sicht nicht die Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit. Daher berechtigt dieser Sachverhalt nicht zum Abzug gemäß Artikel 81 bis des LIRPF.

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