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V1688-20 29. Mai 2020 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · deducción por discapacidad

Kein Abzug für behinderte Abkömmlinge bei Versicherung über das Sonderabkommen für Pflegekräfte möglich

Es wurde angefragt, ob eine Pflegekraft, die dem Sonderabkommen für nicht-professionelle Pflegekräfte unterliegt, den Steuerabzug für behinderte Abkömmlinge geltend machen kann. Die DGT hat entschieden, dass dies nicht möglich ist, da dieses System keine Erwerbstätigkeit als Selbstständiger oder Arbeitnehmer voraussetzt.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob eine Person, die sich mit Wirkung zum 1. April 2019 dem Sonderabkommen für nicht-professionelle Pflegepersonen anschließt, den Abzug für ein unterhaltsberechtigtes Kind mit Behinderung geltend machen kann.

Die Entscheidung der DGT

Um den Abzug gemäß Artikel 81 bis des LIRPF anzuwenden, muss der Steuerpflichtige eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausüben oder Leistungen der Sozialversicherung oder von Hilfskassen beziehen. Die Einstufung in eine der Anmeldung nach dem Sonderabkommen für Pflegepersonen gleichgestellte Situation bedeutet steuerrechtlich nicht, dass die betroffene Person eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausübt. Daher haben diejenigen, die im Rahmen dieses Abkommens Beiträge leisten, keinen Anspruch auf den Abzug für ein Kind mit Behinderung.

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