Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes und anderer sachlicher Elemente ist eine Frage des Sachverhalts, die durch rechtlich zulässige Beweismittel nachgewiesen werden muss. Der gewöhnliche Wohnsitz erfordert einen kontinuierlichen, tatsächlichen und dauerhaften Aufenthalt, wobei vorübergehende Abwesenheiten diesen Status nicht verändern. Im Falle einer Dopplung von Wohnsitzen gilt derjenige als gewöhnlicher Wohnsitz, an dem in jedem Veranlagungszeitraum die längere Zeit verbracht wird.
Die Position der DGT bleibt konstant in der Definition des Nachweises von Sachverhalten als eine Kompetenz der Verwaltung zur Bewertung auf der Grundlage rechtlich zulässiger Beweise. Im Laufe der Auskünfte wurden Präzisierungen zur Art des gewöhnlichen Wohnsitzes hinzugefügt, wobei Kriterien der Kontinuität und Dauerhaftigkeit spezifiziert wurden. Es ist kein Wechsel der Doktrin zu beobachten, sondern eine Weiterentwicklung der Elemente, die den tatsächlichen Sachverhalt bilden.
Wendepunkte
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Legt spezifische Kriterien zur Klärung von Zweifeln bei der Dopplung von Wohnsitzen fest und gibt an, dass derjenige als gewöhnlicher Wohnsitz gilt, an dem in jedem Veranlagungszeitraum die längere Zeit verbracht wird.
Analyse auf Grundlage von 7 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 30. September 2026.