Verwaltungskräfte, die nach Spanien ziehen, müssen den Kausalzusammenhang ihrer Funktion nachweisen
Der Zugang zum Sonderbesteuerungsregime für zugewanderte Personen (bekannt als Beckham-Gesetz) hängt nicht allein von der in Spanien ausgeübten Tätigkeit ab, sondern von dem Grund, der den Umzug motiviert. Die Dirección General de Tributos (DGT) hat die notwendigen Voraussetzungen präzisiert, damit ein Geschäftsführer dieses steuerliche Regime in Anspruch nehmen kann.
Was die DGT entschieden hat
Die Steuerverwaltung hat klargestellt, dass für die Anwendung des in Artikel 93 des Gesetzes über die Einkommensteuer für natürliche Personen (LIRPF) geregelten Sonderregimes ein Kausalzusammenhang zwischen dem Umzug in spanisches Staatsgebiet und dem Erwerb der Eigenschaft als Geschäftsführer eines Unternehmens bestehen muss.
Dieses Kriterium impliziert, dass der Umzug kein isoliertes Ereignis sein darf, sondern eine direkte Folge der ausgeübten Funktion sein muss. Zudem führt die Entscheidung eine wichtige Einschränkung hinsichtlich der Art des Unternehmens ein: Wenn die Gesellschaft, in der die Verwaltung ausgeübt wird, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ist, darf der Geschäftsführer keine Beteiligung halten, die dazu führt, dass er gemäß dem Körperschaftsteuergesetz (LIS) als verbundene Unternehmen gilt.
Was das für Sie bedeutet
Wenn Sie eine ausländische Fachkraft sind, die nach Spanien zieht, um Verwaltungsfunktionen auszuüben, ist die Erfüllung dieser Anforderung nicht automatisch gegeben. Das Vorliegen eines solchen Kausalzusammenhangs ist eine Tatsachenfrage, die die Verwaltung durch gültige Beweismittel einfordern wird.
Das bedeutet:
- Sie müssen nachweisen, dass der Hauptgrund für Ihre Ankunft in Spanien die Ausübung dieser Verwaltungsfunktion ist.
- Falls es sich um eine Vermögensverwaltungsgesellschaft handelt, wird Ihre Beteiligungshöhe an dieser kontrolliert, um zu verhindern, dass sie als verbundene Unternehmen eingestuft wird, was den Zugang zum Regime ungültig machen würde.
- Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen, der Dokumente vorlegen muss, die die Notwendigkeit des Umzugs aufgrund der Funktion belegen.
Was ratsam ist
Bei einem Umzug zu Verwaltungszwecken ist es notwendig, die Struktur des Unternehmens und den Grad der Beteiligung des Geschäftsführers zu bewerten, bevor das Sonderregime beantragt wird. Die Dokumentation, die die Motivation des Umzugs untermauert, wird entscheidend sein, um zukünftige Prüfungen oder die Ablehnung der Steuervergünstigung zu vermeiden. Es wird empfohlen, jede Einzelsituation zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Beziehung zwischen der Funktion und dem Umzug vollumfänglich nachweisbar ist.
Häufige Fragen
- Reicht es aus, Geschäftsführer zu sein, um das Sonderregime anzuwenden?
- Nein, es ist zwingend erforderlich nachzuweisen, dass der Umzug nach Spanien eine direkte Folge des Erwerbs dieser Funktion ist.
- Was passiert, wenn das Unternehmen eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ist?
- Der Geschäftsführer darf keine Beteiligung halten, die dazu führt, dass das Unternehmen als verbundene Unternehmen eingestuft wird, um Zugang zum Regime zu erhalten.