Selbstständige können Investitionen in neue Geschäftsräume steuerlich geltend machen, sofern diese der Geschäftstätigkeit dienen
Die Anwendung von Investitionsabzügen in der Einkommensteuer (IRPF) wirft häufig Fragen auf, wenn das erworbene Wirtschaftsgut kein Neubau, sondern ein bereits bestehendes Ladenlokal ist. Die Generaldirektion für Steuern (DGT) hat kürzlich den Umfang dieses Steuervorteils im Zusammenhang mit Immobilieninvestitionen geklärt, die der wirtschaftlichen Tätigkeit dienen.
Was die DGT entschieden hat
Die gestellte Anfrage konzentrierte sich auf die Frage, ob der Abzug für Investitionen in neue Elemente des Sachanlagevermögens oder in Immobilieninvestitionen, die der Tätigkeit dienen, auf ein Lokal angewendet werden kann, das kein Neubau ist. Das beratende Organ hat entschieden, dass der Steuerpflichtige diesen Abzug anwenden kann, sofern alle nach der geltenden Rechtslage geforderten Voraussetzungen erfüllt sind und das erworbene Lokal als Immobilieninvestition gilt, die seiner wirtschaftlichen Tätigkeit dient.
Darüber hinaus legt das Kriterium eine wichtige Präzisierung bezüglich des gemeinsamen Eigentums fest: Falls das Gut gemeinsam mit dem Ehepartner erworben wird, entspricht der Abzugsbetrag nur dem Anteil, der dem prozentualen Eigentumsverhältnis des Steuerpflichtigen entspricht.
Was das für Sie bedeutet
Wenn Sie ein selbstständiger Freiberufler oder eine natürliche Person sind, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, kann der Erwerb eines Geschäftsraums für die Ausübung Ihrer Tätigkeit zu Steuervorteilen führen, selbst wenn die Immobilie kein Neubau im Sinne einer Erstbebauung ist. Der entscheidende Faktor ist nicht das Alter des Gebäudes, sondern die Art der Investition und deren direkte Zuordnung zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Inhabers.
Dieses Kriterium bestätigt, dass eine der wirtschaftlichen Tätigkeit dienende Immobilieninvestition ein gültiger Fall für den Abzug ist, sofern die Bedingung des „neuen Elements“ innerhalb der Parameter des IRPF-Gesetzes gewahrt bleibt.
Was ratsam ist
Um die korrekte Anwendung dieses Steuervorteils zu gewährleisten, ist es wichtig, folgende Prüfungen vorzunehmen:
- Zuordnung prüfen: Sicherstellen, dass das Lokal vollumfänglich mit der ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit verknüpft und ihr zugeordnet ist.
- Eigentumsverhältnisse prüfen: Wenn der Kauf im Rahmen einer Miteigentümerschaft mit dem Ehepartner erfolgt, ist der Abzug ausschließlich auf Basis des eigenen Beteiligungsanteils zu berechnen.
- Dokumentation: Die Unterlagen müssen nachweisen, dass die Investition die Anforderungen an neue Elemente gemäß der Rechtslage des Gesetzes 35/2006 erfüllt.
Da die Anwendung von Abzügen von den jeweiligen Besonderheiten der Tätigkeit und der Eigentumsstruktur abhängt, muss jede Situation individuell bewertet werden.
Häufige Fragen
- Muss das Lokal ein Neubau sein, um den Abzug anzuwenden?
- Nein, der Abzug ist anwendbar, sofern das Lokal eine Immobilieninvestition darstellt, die der wirtschaftlichen Tätigkeit dient.
- Wie wirkt sich die Miteigentümerschaft mit dem Ehepartner auf den Abzug aus?
- Der Steuerpflichtige kann den Abzug nur für den proportionalen Teil anwenden, der seinem prozentualen Eigentumsanteil entspricht.