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Pachtgebühren für staatliche Konzessionen mit Gastronomieangeboten unterliegen teilweise der Mehrwertsteuer

Die Art der Gebühren aus staatlichen Konzessionen hat Zweifel an deren Behandlung im Rahmen der Mehrwertsteuer (IVA) aufgeworfen. Kürzlich hat die Generaldirektion für Steuern (DGT) klargestellt, wie die Steuerpflicht aufzuschlüsseln ist, wenn sich die Konzession nicht nur auf die Nutzung der Fläche beschränkt, sondern auch die Erbringung spezifischer Gastronomiedienstleistungen umfasst.

Was die DGT entschieden hat

Die Entscheidung legt eine klare Unterscheidung basierend auf der Tätigkeit fest, die die öffentliche Verwaltung im Rahmen der Konzession ausübt. Nach dem Kriterium der DGT unterteilt sich die steuerliche Behandlung in zwei Blöcke:

  • Überlassung der Fläche: Der Teil der Gebühr, der der Überlassung der staatlichen Fläche entspricht, unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, da die Verwaltung in diesem Fall weder als Unternehmer noch als Freiberufler handelt.
  • Gastronomiedienstleistungen: Der Teil der Gebühr, der der Bewirtschaftung von Kantinen, Speisesälen oder Bars entspricht, unterliegt der Mehrwertsteuer. In diesem Fall handelt die Verwaltung in der Eigenschaft eines Unternehmers oder Freiberuflers, indem sie diese Dienstleistungen erbringt.

Um zu bestimmen, welcher Teil der Gebühr steuerpflichtig ist, verlangt die Rechtsvorschrift, dass die Bemessungsgrundlage für jeden Begriff im Verhältnis zum Marktwert der erbrachten Dienstleistungen ermittelt wird, gemäß dem Mehrwertsteuergesetz (Ley 37/1992) und dem Gesetz über das öffentliche Auftragswesen (Ley 9/2017).

Was das für Sie bedeutet

Wenn Ihr Unternehmen Zuschlagsempfänger einer staatlichen Konzession ist, die Gastronomiedienstleistungen integriert, muss die Verwaltung Ihrer Kosten und die Rechnungsstellung an dieses Kriterium angepasst werden. Dies bedeutet, dass Sie nicht die gesamte Gebühr als eine steuerfreie oder nicht steuerpflichtige Operation behandeln können. Unternehmen müssen Rechnungen erhalten, die den entsprechenden, der Gastronomieaktivität unterliegenden Mehrwertsteueranteil korrekt aufschlüsseln, basierend auf dem Marktwert dieser Tätigkeit.

Was ratsam ist

Es ist notwendig, die Konzessionsverträge und die Rechnungsmodelle zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Aufteilung zwischen der Flächenüberlassung und den Gastronomiedienstleistungen exakt ist und die Marktwerte widerspiegelt. Eine korrekte Trennung der Posten wird Fehler bei der Steuerabrechnung vermeiden und die Einhaltung der geltenden Vorschriften gewährleisten.

Häufige Fragen

Warum fällt auf den Flächenanteil keine Mehrwertsteuer an?
Weil die Verwaltung bei der Überlassung der Fläche nicht als Unternehmer oder Freiberufler handelt.
Wie wird der mehrwertsteuerpflichtige Teil berechnet?
Das Verhältnis muss auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Gastronomiedienstleistungen ermittelt werden.
Offizielle verbindliche Auskunft V5240-26
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