Zum Inhalt springen

Miteigentümer können Steuerabzüge für Energieeffizienz geltend machen, auch wenn die Rechnung auf eine einzelne Person ausgestellt ist

Die Anwendung von Abzügen für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Wohngebäuden hat Fragen zur Gültigkeit der Rechnung aufgeworfen, wenn eine Miteigentumsform vorliegt. Die Generaldirektion für Steuern (DGT) hat kürzlich die steuerliche Behandlung in diesen Fällen von geteilten Eigentumsverhältnissen klargestellt.

Was die DGT entschieden hat

Die DGT stellt fest, dass Miteigentümer einer Immobilie das Recht haben, den in der Einkommensteuergesetz (Ley del IRPF) vorgesehenen Abzug für energetische Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen. Das grundlegende Kriterium ist, dass jeder Eigentümer die Beträge abziehen kann, die er im entsprechenden proportionalen Anteil seines Eigentumsanteils geleistet hat.

Ein wesentlicher Aspekt dieser Entscheidung ist, dass dieses Recht unabhängig davon besteht, ob die Rechnung ausschließlich auf den Namen eines der Miteigentümer ausgestellt wurde. Damit der Abzug gültig ist, müssen die Beteiligten nachweisen, dass sie die Beträge für die Durchführung der Arbeiten durch jedes rechtlich zulässige Beweismittel beglichen haben.

Was das für Sie bedeutet

Wenn Sie Eigentümer einer Immobilie im Miteigentum sind und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz durchführen, müssen die Rechnungen nicht alle auf Ihren Namen ausgestellt sein, um den Abzug in Anspruch nehmen zu können. Entscheidend ist nicht der Name des Empfängers auf dem Handelsdokument, sondern die Fähigkeit nachzuweisen, dass Sie das Kapital entsprechend Ihrem Eigentumsanteil eingebracht haben.

Falls die Miteigentümer einzeln steuerpflichtig sind, werden die Abzugsgrenzen in jeder Steuererklärung auf die Beträge angewendet, die jeder Einzelne für die Arbeiten aufgewendet hat, stets im Verhältnis zu seinem Eigentumsanteil.

Was ratsam ist

Um das Recht auf den Abzug zu sichern, ist es notwendig, Dokumente zu besitzen, die die tatsächliche Zahlung der Arbeiten durch jeden Miteigentümer belegen. Es wird empfohlen:

  • Alle Zahlungsbelege (Überweisungen, Quittungen usw.) aufzubewahren, die den Abfluss von Mitteln vom Konto des jeweiligen Miteigentümers belegen.
  • Sicherzustellen, dass der Eigentumsanteil an der Immobilie mit dem Anteil der beabsichtigten Investition übereinstimmt, die abgezogen werden soll.
  • Die technische Dokumentation der Arbeiten aufzubewahren, die die durchgeführte Verbesserung der Energieeffizienz zertifiziert.

Häufige Fragen

Muss die Rechnung für die Arbeiten auf meinen Namen ausgestellt sein, um die Kosten abzusetzen?
Nein, Sie können Ihren proportionalen Anteil abziehen, sofern Sie nachweisen, dass Sie Ihren Teil der Kosten für die Arbeiten bezahlt haben.
Wie werden die Abzugsgrenzen angewendet, wenn es mehrere Eigentümer gibt?
Die Grenzen werden individuell auf jede Steuererklärung angewendet, basierend auf dem Betrag, den jeder gemäß seinem Eigentumsanteil für die Arbeiten aufgewendet hat.
Offizielle verbindliche Auskunft V5363-26
Vollständige Auskunft ansehen →
E-Mail
Kontakt